Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 1. „Bemessungskapazität“ die Gesamtzahl der Amperestunden (Ah), die einer voll aufgeladenen Batterie unter Referenzbedingungen entnommen werden können. 2. „Kapazitätsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Lademenge, die eine Batterie bei Bemessungsspannung im Vergleich zur ursprünglichen Bemessungskapazität liefern kann. 3. „Leistung“ die Energiemenge, die eine Batterie über einen bestimmten Zeitraum unter Referenzbedingungen liefern kann. 4. „Leistungsverlust“ den zeit- und einsatzbedingten Rückgang der Leistung, die eine Batterie bei Bemessungsspannung liefern kann. 5. „Innenwiderstand“ den Widerstand gegen den Stromfluss innerhalb einer Zelle oder Batterie unter Referenzbedingungen, d. h. die Summe aus elektronischem und ionischem Widerstand als Beitrag zum effektiven Gesamtwiderstand, der außerdem induktive/kapazitive Komponenten umfasst. 6. „Round-Trip-Wirkungsgrad“ das Verhältnis der Nettoenergie, die eine Batterie während einer Entladeprüfung abgibt, zur Gesamtenergie, die erforderlich ist, um den ursprünglichen Ladezustand durch eine Standardladung wiederherzustellen. Teil A Parameter im Zusammenhang mit elektrochemischer Leistung und Haltbarkeit 1. Bemessungskapazität (in Ah) und Kapazitätsverlust (in %) 2. Leistung (in W) und Leistungsverlust (in %) 3. Innenwiderstand (in Ω) und Innenwiderstandsanstieg (in %) 4. ggf. Round-Trip-Wirkungsgrad und sein Verlust (in %) 5. Die voraussichtliche Lebensdauer der Batterie unter den Referenzbedingungen, für die sie im Hinblick auf Ladezyklen (außer bei nichtzyklischen Anwendungen) und Kalenderjahre konzipiert ist. Teil B Elemente zur Erläuterung der Messungen in Bezug auf die in Teil A aufgeführten Parameter 1. Angewandte Entladegeschwindigkeit und Ladegeschwindigkeit 2. Verhältnis zwischen der Nennleistung der Batterie (W) und der Batterieenergie (Wh) 3. Entladungstiefe bei der Prüfung der Zykluslebensdauer 4. Leistungskapazität bei Ladezustand von 80 % und von 20 % 5. Gegebenenfalls etwaige mit den gemessenen Parametern durchgeführte Berechnungen
Ab dem 18. August 2024 müssen wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien Unterlagen…
Teil A Parameter für nicht wiederaufladbare Batterien 1. Durchschnittliche Mindestbetriebsdauer: durchschnittliche Mindestentladezeit, die eine Stichprobe von…
Teil A Parameter zur Ermittlung des Alterungszustands von Elektrofahrzeugbatterien, stationären Batterie-Energiespeichersystemen und LV-Batterien. Für…
1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen entweder unter Verwendung…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
1. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.