Erwägungsgrund 10 32023R1542
Zur Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus aller in der Union in Verkehr gebrachter Batterien müssen harmonisierte Produkt- und Vermarktungsanforderungen, einschließlich Konformitätsbewertungsverfahren, sowie Anforderungen zur vollständigen Einbeziehung des Endes der Lebensdauer von Batterien festgelegt werden. Anforderungen an das Ende der Lebensdauer sind erforderlich, um die Umweltauswirkungen von Batterien anzugehen und insbesondere die Schaffung von Recyclingmärkten für Batterien und von Märkten für aus Altbatterien gewonnene Sekundärrohstoffe zu unterstützen. Um die angestrebten Ziele zu erreichen, das heißt in einem Rechtsinstrument auf den gesamten Lebenszyklus einer Batterie einzugehen, dabei Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Integrität des Binnenmarkts zu wahren, sollten die Vorschriften zur Festlegung der Anforderungen an Batterien für alle Wirtschaftsakteure in der gesamten Union einheitlich gelten und keinen Spielraum für eine unterschiedliche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zulassen. Die Richtlinie 2006/66/EG sollte daher durch eine Verordnung ersetzt werden.