Verordnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung — gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren (Text von Bedeutung für den EWR)
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Angaben zur Kapazitätskennzeichnung über harmonisierte, kontrollierbare und wiederholbare Verfahren zur Verfügung gestellt werden, damit ein fairer Wettbewerb und kohärente Qualitätswerte für die Hersteller gewährleistet sind.
Erwägungsgrund 2 32010R1103
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