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Gemäß dem Verursacherprinzip ist es angezeigt, den Herstellern Verpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung von Altbatterien aufzuerlegen. In diesem Zusammenhang sollten Hersteller alle Erzeuger, Einführer oder Händler umfassen, die unabhängig von der Verkaufstechnik, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , Batterien, einschließlich in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebauter Batterien, erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gewerblich für den Vertrieb oder die Verwendung abgeben.
Wirtschaftsakteure, die zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitete, umgenutzte oder wiederaufgearbeitete Batterien erstmals auf dem Markt im…
Die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel gelten entsprechend für Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben. Diese Händler…
Zur Umsetzung des Verursacherprinzips gemäß Artikel 191 Absatz 2 AEUV sollten die Verpflichtungen zur Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen den Herstellern…
Im Einklang mit dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist es von wesentlicher…
Jeder Einführer oder Händler, der eine Batterie unter dem eigenen Namen oder der Handelsmarke des Einführers oder Händlers in Verkehr bringt oder in Betrieb…
Es ist angebracht, die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme von Batterien festzulegen. Für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.