Erwägungsgrund 57 32023R1542
Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität der Batterie mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Wenn eine Konformitätsbewertungsstelle die Konformität der Batterie mit den Kriterien harmonisierter Normen nachweist, sollte davon ausgegangen werden, dass sie den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.