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Damit die Mitgliedstaaten das mit der Richtlinie 2006/66/EG eingerichtete Herstellerregister anpassen und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen für die Organisation der Zulassungsverfahren durch die zuständigen Behörden treffen können, wobei gleichzeitig die Kontinuität für die Wirtschaftsakteure gewahrt bleibt, sollte die Richtlinie 2006/66/EG mit Wirkung 18. August 2025 aufgehoben werden. Die Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung und Meldung der Sammelquote von Gerätebatterien gemäß der genannten Richtlinie sollten bis 31. Dezember 2023, die entsprechenden Verpflichtungen in Bezug auf die Übermittlung von Daten an die Kommission sollten bis 30. Juni 2025, die Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung und Meldung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren gemäß der genannten Richtlinie sollten bis zum 31. Dezember 2025 und die damit verbundenen Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten an die Kommission sollten bis zum 30. Juni 2027 in Kraft bleiben, um Kontinuität zu gewährleisten, bis die Kommission im Rahmen dieser Verordnung neue Berechnungsvorschriften und Berichtsformate verabschiedet.
Gemäß den Absätzen 1 bis 3 fortgeltende Registrierungen von Herstellern oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 des Batteriegesetzes ihrer Bevollmächtigter,…
Aufgrund der erwarteten Marktentwicklung und des voraussichtlichen Anstiegs der geschätzten Lebensdauer von wiederaufladbaren Gerätebatterien, und um die…
Bei einem unterjährigen Wechsel eines Herstellers von einer Organisation für Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für Herstellerverantwortung…
Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten für die erweiterte…
Die Richtlinie 94/62/EG sollte mit Wirkung ab dem Datum, ab dem die vorliegende Verordnung gilt, aufgehoben werden. Um jedoch einen reibungslosen Übergang und…
Die Richtlinien 71/317/EWG, 71/347/EWG, 74/148/EWG, 75/33/EWG, 76/765/EWG, 76/766/EWG und 86/217/EWG sollten zwar ebenfalls möglichst bald aufgehoben werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.