Erwägungsgrund 92 32023R1542
Zur Anpassung an die Entwicklungen innerhalb der Batteriewertschöpfungskette, einschließlich Änderungen des Umfangs und der Art der einschlägigen umweltbezogenen und sozialen Risiken, sowie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bei Batterien und deren chemischer Zusammensetzung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Liste der Rohstoffe und der Risikokategorien, die Liste der internationalen Instrumente sowie der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten zu erlassen.