Erwägungsgrund 55 32023R1542
Aufgrund der Neuheit und Komplexität der gemäß dieser Verordnung geltenden Nachhaltigkeits-, Leistungs-, Sicherheits-, Kennzeichnungs- und Informationsvorschriften für Batterien und um für ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung von Batterien zu sorgen, müssen Anforderungen an die notifizierenden Behörden festgelegt werden, die an der Begutachtung, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission notifiziert wurden und dadurch notifizierte Stellen geworden sind, beteiligt sind. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die notifizierende Behörde in Bezug auf ihre Tätigkeiten objektiv und unparteiisch ist und über eine für die Erfüllung ihrer Aufgaben ausreichende Zahl technisch kompetenter Mitarbeiter verfügt. Des Weiteren sollten die notifizierenden Behörden einerseits verpflichtet sein, die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen zu wahren, andererseits jedoch in der Lage sein, Informationen über notifizierte Stellen mit den nationalen Behörden, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschen, um eine kohärente Konformitätsbewertung zu gewährleisten.