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Durch die Interoperabilität von Ladegeräten für bestimmte Batteriekategorien könnten zugunsten der Verbraucher und anderer Endnutzer unnötige Abfälle vermieden und Kosten reduziert werden. Daher sollte es möglich sein, LV-Batterien und wiederaufladbare Batterien, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut sind, mit gängigen Ladegeräten aufzuladen, die innerhalb der einzelnen Batteriekategorien kompatibel sind. Aus diesem Grund sollte die Kommission in dieser Verordnung aufgefordert werden, zu prüfen, wie für gängige Ladegeräte für diese Batteriekategorien, ausgenommen Ladegeräte für Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates harmonisierte Normen eingeführt werden können.
Bis zum 1. Januar 2025 prüft die Kommission, wie am besten harmonisierte Normen für ein einheitliches Ladegerät eingeführt werden können, die für…
In einigen Fällen ist die Kommunikation mit anderen Funkanlagen über Netze und die Verbindung mit Schnittstellen des geeigneten Typs in der gesamten Union…
Ein Ziel der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates besteht darin, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen.…
Es ist angezeigt, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads und Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1542 des…
Die bestehenden Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufladbaren) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie auf Fahrzeugbatterien und…
Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien, die für den ursprünglichen Verwendungszweck, für den sie gefertigt wurden, nicht mehr geeignet sind, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.