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In Kraftfahrzeuge eingebaute Starter- und Elektrofahrzeugbatterien sollten von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können. Um sicherzustellen, dass diese Batterien entfernt, ausgetauscht und demontiert werden können, einschließlich der Verbindungs-, Befestigungs- und Dichtungselemente, sollte eine Überarbeitung der Richtlinie 2000/53/EG in Erwägung gezogen werden. Für die Zwecke der Gestaltung, Erzeugung und Reparatur von Starter- und Elektrofahrzeugbatterien sollten Erzeuger interessierten Erzeugern, Mechanikern bzw. Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen der Klassen M, N und O gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 ohne Diskriminierung die einschlägigen On-Board-Diagnoseinformationen und Reparatur- und Wartungsinformationen bereitstellen. Außerdem sollte die Kommission die Erarbeitung von Normen für die Gestaltung und Montageverfahren anregen, die die Wartung, die Reparatur und die Umnutzung von Batterien und Batteriesätzen erleichtern.
Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18. September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von Altfahrzeugen…
Die Hersteller von Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien bzw. die Organisationen für Herstellerverantwortung, die gemäß Artikel 57…
Im Sinne der fortgesetzten Gültigkeit der EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments…
Bei typgenehmigten Fahrzeugen der Klassen M, N und O gelten für reparierte Elektrofahrzeug- und Starterbatterien und für Batterien, die für diese Fahrzeuge…
Um sicherzustellen, dass in Geräte eingebaute Gerätebatterien getrennt gesammelt, behandelt und hochwertig recycelt werden, sobald diese Geräte zu Abfall…
Altbatterien sollten im Rahmen der auf der Grundlage der Richtlinie 2012/19/EU eingerichteten nationalen Sammelsysteme zusammen mit Elektro- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.