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Beim Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Batterie sollte jeder Einführer seinen Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und sofern vorhanden die E-Mail-Adresse und die Internetadresse auf der Batterie angeben. Für Fälle, in denen die Batterie zu klein ist, um Informationen darauf anzubringen, oder in denen der Einführer die Verpackung öffnen müsste, um den Namen des Einführers, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die anderen Kontaktdaten anzugeben, sollten Ausnahmen vorgesehen werden. In diesen Ausnahmefällen sollte der Einführer die Informationen in einem der Batterie beigefügten Dokument oder auf andere unmittelbar zugängliche Weise bereitstellen. Wenn es eine Verpackung gibt, sollte der Einführer die Informationen auf der Verpackung angeben.
Die Einführer geben auf der Batterie ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, unter Angabe einer…
Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem…
Wenn er ein Gerät in Verkehr bringt, sollte jeder Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine…
Beim Inverkehrbringen eines Geräts oder einer Ausrüstung sollte jeder Einführer auf dem Gerät oder der Ausrüstung seinen Namen, seinen eingetragenen…
Wenn der Einführer ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringt, hat er seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene…
Wenn der Einführer ein Produkt in Verkehr bringt, sollte er seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.