Erwägungsgrund 38 32023R1542
Um sicherzustellen, dass in Geräte eingebaute Gerätebatterien getrennt gesammelt, behandelt und hochwertig recycelt werden, sobald diese Geräte zu Abfall geworden sind, sind Bestimmungen erforderlich, mit denen sichergestellt wird, dass Batterien aus solchen Geräten entfernt und ausgetauscht werden können. Beim Entfernen oder Austauschen der Gerätebatterien eines Geräts sollte die Sicherheit der Verbraucher im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere im Einklang mit den Sicherheitsstandards der Union, gewährleistet sein. Als vom Endnutzer entfernbar sollte eine Gerätebatterie gelten, wenn sie mit handelsüblichen Werkzeugen aus dem Produkt entfernt werden kann, das heißt ohne Verwendung von Spezialwerkzeugen, es sei denn, die Werkzeuge werden kostenlos bereitgestellt, oder von herstellerspezifischen Werkzeugen, Wärmeenergie oder Lösungsmittel für die Demontage. Als handelsübliche Werkzeuge werden Werkzeuge angesehen, die Endnutzern ohne Nachweis von Eigentumsrechten auf dem Markt zur Verfügung stehen und ohne Einschränkungen — mit Ausnahme von Gesundheits- und Sicherheitseinschränkungen — verwendet werden können. Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung sollten unbeschadet der Sicherheits- und Instandhaltungsanforderungen für professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und für In-vitro-Diagnostika im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt werden und könnten durch Anforderungen ergänzt werden, die für bestimmte batteriebetriebene Produkte im Rahmen von Durchführungsbestimmungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt werden. Enthalten andere Rechtsvorschriften der Union aus Sicherheitsgründen spezifischere Anforderungen in Bezug auf die Entfernung von Batterien aus Produkten, z. B. Spielzeugen, dann sollten diese spezifischen Vorschriften Anwendung finden.