Erwägungsgrund 13 32023R1542
Als Batteriesätze in Verkehr gebrachte Produkte, die aus Batterien oder Gruppen von Zellen bestehen, die so miteinander verbunden oder von einem Gehäuse umschlossen sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit zur Nutzung durch Endnutzer oder Verwendung in Geräten bilden, und die der Definition von Batterien entsprechen, oder Batteriezellen, die der Definition von Batterien entsprechen, sollten den für Batterien geltenden Anforderungen unterliegen.