Erwägungsgrund 11 32023R1543
Diese Verordnung sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie es einer Vollstreckungsbehörde verbietet, eine Europäische Herausgabeanordnung abzulehnen, wenn es aufgrund objektiver Anhaltspunkte Gründe zu der Annahme gibt, dass die Europäische Herausgabeanordnung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihrer sexuellen Ausrichtung oder ihrer Geschlechtsidentität, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Sprache oder ihrer politischen Überzeugungen erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte.