Erwägungsgrund 10 32023R1543
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und steht im Einklang mit den Grundsätzen, die in Artikel 6 EUV und in der Charta, im Völkerrecht und in internationalen Übereinkünften, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie in den Verfassungen der Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen anerkannt sind. Zu diesen Rechten und Grundsätzen gehören insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden.