Erwägungsgrund 18 32023R1543
Mit dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, nach denen eine zuständige Justizbehörde in der Union in Strafverfahren einschließlich strafrechtliche Ermittlungen oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung nach einem Strafverfahren gemäß dieser Verordnung mittels einer Europäischen Herausgabeanordnung oder einer Europäischen Sicherungsanordnung von einem Diensteanbieter, der in der Union Dienste anbietet, verlangen kann, elektronische Beweismittel herauszugeben oder zu sichern. Diese Verordnung sollte in allen grenzüberschreitenden Fällen gelten, in denen der Diensteanbieter seine benannte Niederlassung oder seinen Vertreter in einem anderen Mitgliedstaat hat. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse nationaler Behörden, sich an Diensteanbieter, die in dem betreffenden Hoheitsgebiet niedergelassen oder vertreten sind, zu richten, damit sie vergleichbaren nationalen Maßnahmen nachkommen.