Erwägungsgrund 17 32023R1543
Zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte sollte die Beweiskraft von in Anwendung dieser Verordnung erlangten Beweismitteln während des Verfahrens von der zuständigen Justizbehörde im Einklang mit dem nationalen Recht und insbesondere unter Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Verteidigung geprüft werden.