Erwägungsgrund 26 32023R1543
Diese Verordnung sollte für Diensteanbieter gelten, die in der Union Dienste anbieten, und es sollte nur möglich sein, die in dieser Verordnung vorgesehenen Anordnungen für Daten zu erlassen, die in der Union angebotene Dienste betreffen. Dienste, die ausschließlich außerhalb der Union angeboten werden, sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, selbst wenn der Diensteanbieter in der Union niedergelassen ist. Diese Verordnung sollte daher keinen Zugang zu Daten erlauben, bei denen es sich nicht um Daten im Zusammenhang mit den dem Nutzer von den Diensteanbietern in der Union angebotenen Diensten handelt.