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Für die Zwecke dieser Verordnung sollte davon ausgegangen werden, dass eine Straftat im Anordnungsstaat begangen wurde, gerade begangen wird oder wahrscheinlich begangen werden wird, wenn nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats davon auszugehen ist. Insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität sind in einigen Fällen einige Fakten wie etwa der Wohnsitz des Opfers in der Regel wichtige Anhaltspunkte, die bei der Bestimmung des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, zu berücksichtigen sind. So können beispielsweise Straftaten im Zusammenhang mit Ransomware häufig als dort begangen angesehen werden, wo das Opfer der entsprechenden Straftat seinen Wohnsitz hat, und zwar selbst dann, wenn ungewiss ist, von wo aus die Ransomware gestartet wurde. Jede Bestimmung des Ortes, an dem die Straftat begangen wurde, sollte die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die betreffenden Straftaten nach dem anwendbaren nationalen Recht unberührt lassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnsitzes Opfer einer Straftat wurden, Anzeige bei den…
In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer gerichtlichen…
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Straftat als ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen, wenn sich der Täter bei der…
Es ist Sache der Anordnungsbehörde, zum Zeitpunkt des Erlasses der Europäischen Herausgabeanordnung zur Erlangung von Verkehrsdaten, die nicht ausschließlich…
Das Recht auf eine Entscheidung über Entschädigung durch den Straftäter und das einschlägige anwendbare Verfahren sollten auch für Opfer gelten, die in einem…
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.