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Die Mitgliedstaaten sollten die Zuständigkeit für die in dieser Richtlinie definierten Straftaten begründen, wenn der Schaden, der zu den Tatbestandsmerkmalen der Straftat gehört, in ihrem Hoheitsgebiet eingetreten ist. Im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Territorialitätsprinzip könnte ein Mitgliedstaat die Zuständigkeit für Straftaten begründen, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Straftat als ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begangen, wenn sich der Täter bei der…
Die Zuständigkeitsvorschriften sollten gewährleisten, dass die in dieser Richtlinie genannten strafbaren Handlungen wirksam verfolgt werden. Im Allgemeinen ist…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre gerichtliche Zuständigkeit für Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 in folgenden Fällen zu…
Zur Gewährleistung einer effizienten Strafverfolgung international organisierter krimineller Gruppen, deren kriminelle Aktivitäten schwerpunktmäßig in einem…
Insbesondere angesichts der Mobilität der Täter in Verbindung mit dem grenzüberschreitenden Charakter der in dieser Richtlinie definierten Straftaten sowie der…
Jeder Mitgliedstaat begründet seine Zuständigkeit für die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Straftaten, wenn diese
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.