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Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn eine Liste der Bestandteile auf seiner Verpackung erscheint. In diesem Artikel ist ferner festgelegt, dass die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe in der Liste der Bestandteile mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden und das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte „Sonstige“ in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt werden müssen, zusätzlich in der Liste der Bestandteile anzugeben sind. Derzeit müssen 24 allergieauslösende Duftstoffe, die in den Einträgen 45 und 67 bis 92 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, auf der Liste der Bestandteile (einzeln gekennzeichnet) angegeben werden.
Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu…
In einem zweiten Schritt müssen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe bewertet werden. Die betroffenen Personen müssen einen…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen nur die in der Liste der Union aufgeführten…
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die…
In einem ersten Schritt wurde mit der Verordnung (EU) 872/2012 der Kommission eine Unionsliste der in Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.