Art. 16 32021R0378VERORDNUNG (EU) 2021/378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2021. Artikel 3 gilt…
Art. 2 32020D1264BESCHLUSS (EU) 2020/1264 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 8. September 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2020/38)
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft. Er findet ab der sechsten…
Erwägungsgrund 22 32023R0706VERORDNUNG (EU) 2023/706 DES RATES vom 30. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung des Nachfragesenkungszeitraums für Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen
Diese Verordnung sollte am 1. April 2023 in Kraft treten, um eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1.…
Art. 4 32019D0031BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. Oktober 2019 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser findet ab der siebten…
Art. 3 32023R0198VERORDNUNG (EU) 2023/198 DER KOMMISSION vom 30. Januar 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 20. August 2023.
Erwägungsgrund 3 32022R2419VERORDNUNG (EU) 2022/2419 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (EZB/2022/43)
Die vorliegende Verordnung gilt ab dem 21. Dezember 2022.