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Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Beta-Cyfluthrin und Cyfluthrin vor . In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme bestätigte die Behörde die Rückstandsdefinition als „Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)“. Da es sich bei Beta-Cyfluthrin um solch ein Isomer von Cyfluthrin handelt, erfassen die für Cyfluthrin festgelegten RHG auch Beta-Cyfluthrin. Beide Stoffe sind in der Union nicht mehr als Wirkstoffe zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Deshalb bewertete die Behörde die auf der Grundlage von Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln außerhalb der EU bestimmten RHG, wie die derzeit von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) und die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Einfuhrtoleranzen. Dabei berücksichtigte die Behörde auch die zulässige Verwendung von Cyfluthrin in Tierarzneimitteln für Rinder und Schafe sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten RHG. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Paprika, Kopfkohle, „Fruchtgewürze“, „Wurzel- und Rhizomgewürze“, Schwein (Muskel, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Leber, Nieren), Schaf (Muskel, Leber, Nieren), Ziege (Muskel, Leber, Nieren), Einhufer (Muskel, Leber, Nieren), Geflügel (Muskel, Fett, Leber), Pferdemilch und Vogeleier. Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchte, Rapssamen und Baumwollsamen. Des Weiteren empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG für Sojabohnen, Fett (Schwein, Rind, Schaf, Ziege, Einhufer) und Milch (Rinder, Schafe und Ziegen), für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
Für Bifenthrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Ametoctradin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für 2-Phenylphenol legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Pyrimethanil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Esfenvalerat hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Chlorpyrifos-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.