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Um Synergien zwischen den Programmen der Union und der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sollte gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 137 Buchstabe aa der Verordnung (EU) 2021/2085 bei den Arbeitsprogrammen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips im Rahmen der Initiative deutlich zwischen Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung und Innovation im Halbleiterbereich und Maßnahmen zur Entwicklung von Teilen der Lieferkette unterschieden werden, damit eine angemessene Beteiligung öffentlicher und privater Einrichtungen gewährleistet ist.
Vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit…
Um die Einschränkungen aufgrund der derzeitigen fragmentierten Bemühungen um öffentliche und private Investitionen zu überwinden, die Integration und…
Mit der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates wird ein Rahmen geschaffen, um die Resilienz der Union im Bereich der…
Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des…
Im Einklang mit Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) müssen Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und zur Stärkung des…
Die Initiative sollte auf der soliden Kenntnisgrundlage aufbauen und Synergien mit Maßnahmen stärken, die derzeit von der Union und den Mitgliedstaaten durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.