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Vor Erstellung des Arbeitsprogramms sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder zur Gewährleistung der industriellen Relevanz der im Arbeitsprogramm vorgesehenen Tätigkeiten und gegebenenfalls der Empfehlungen des Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger die spezifischen Teile und einschlägigen Unterabschnitte, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, skizzieren. Zu diesem Zweck sollte der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten umfassen. Anschließend sollte der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips auf der Grundlage dieser Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda das Arbeitsprogramm für die beiden spezifischen Teile und die einschlägigen Unterabschnitte sowie die entsprechenden Ausgabenschätzungen erstellen.
Vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit…
Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen…
Beratung des Rates der öffentlichen Körperschaften des Gemeinsamen Unternehmens für Chips in Bezug auf die Initiative;
Die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips finanzierten Tätigkeiten sollten in einem einzigen Arbeitsprogramm behandelt werden, das vom Verwaltungsrat des…
Folgender Artikel wird eingefügt: Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c erstellt der Exekutivdirektor des…
Der institutionelle Rahmen für Expertengruppen, einschließlich der Transparenzvorschriften für das Gremium und seine Untergruppen, sollte unbeschadet dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.