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Die Verordnung (EU) 2021/2085 wird wie folgt geändert:
In der gesamten Verordnung werden die Worte „Gemeinsames Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien“ durch die Worte „Gemeinsames Unternehmen für Chips“ in der jeweiligen grammatischen Form ersetzt.
In Artikel 2 erhalten Nummern 2, 3 und 4 folgende Fassung: „(2) „Gründungsmitglied“ einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;
„assoziiertes Mitglied“ einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet, vorbehaltlich einer Genehmigung gemäß Artikel 7;
„Teilnehmerstaat“ einen Mitgliedstaat oder ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;“
Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Das Gemeinsame Unternehmen für Chips trägt ebenfalls zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten allgemeinen Ziel und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 genannten operativen Zielen (im Folgenden „operative Ziele 1 bis 4“) sowie zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten allgemeinen Zielen der DEP bei.
Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ oder, im Fall des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtsträger enthalten.“ Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2021/694.“
Artikel 29 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 126 wird wie folgt geändert:
Absatz 1wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Aufbau wissenschaftlicher Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Initiative „Chips für Europa“, die mit der Verordnung (EU) 2023/1781 eingerichtet wurde mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen müssen und mindestens 20 % der öffentlichen Mittel erhalten sollten;“.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) Verwirklichung eines großflächigen technologischen Kapazitätsaufbaus und Unterstützung damit verbundener Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungskette der Union um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien, Halbleitertechnologien der nächsten Generation und Quantentechnologien der nächsten Generation sowie Innovationen bei etablierten Technologien zur Stärkung fortschrittlichen Entwurfs-, Systemintegrations- und Chipproduktionsvermögens in der Union, um somit die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels, insbesondere durch die Verringerung der Klimaauswirkungen elektronischer Systeme, die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Chips der nächsten Generation und die Stärkung der Prozesse der Kreislaufwirtschaft, durch einen Beitrag zu hochwertigen Arbeitsplätzen innerhalb des Halbleiter-Ökosystems und durch die Berücksichtigung der Grundsätze der konzeptionsintegrierten Sicherheit, die vor Cybersicherheitsbedrohungen schützten.“
In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „g) Aufbau fortschrittlicher Entwurfskapazitäten für integrierte Halbleitertechnologien;
Ausbau bestehender und Entwicklung neuer fortschrittlicher Pilotanlagen in der gesamten Union, um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien und von Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu ermöglichen;
Aufbau fortschrittlicher technologischer und ingenieurstechnischer Kapazitäten zur Beschleunigung der innovativen Entwicklung hochmoderner Quantenchips und dazugehöriger Halbleitertechnologien;
Einrichtung eines unionsweiten Netzes von Kompetenzzentren durch den Ausbau bestehender oder die Schaffung neuer Anlagen.“
Artikel 128 erhält folgende Fassung: Finanzbeitrag der Union
Artikel 129 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
In Artikel 133 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 umfasst der Verwaltungsrat nur die Kommission und die Mitgliedstaaten, wenn er über den Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms abstimmt, der der Umsetzung der Initiative ‚Chips für Europa‘ gewidmet ist. Die Kommission verfügt über 50 % der Stimmrechte. Für den Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten des spezifischen Teils des Arbeitsprogramms, der der Umsetzung der Initiative „Chips für Europa“ gewidmet ist, verfügen die Kommission und die Mitgliedstaaten über jeweils 45 % und die privaten Mitglieder über 10 % der Stimmrechte. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß für die Stimmrechte der Mitgliedstaaten. Alle Vertreter des Verwaltungsrats beteiligen sich an der Ausarbeitung dieses spezifischen Teils des Arbeitsprogramms.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Vorschriften für die im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten (1) Zusätzlich zu Artikel 24 Absatz 2 gilt die Verordnung (EU) 2021/694 für die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten. (2) Das Arbeitsprogramm und die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden auf der Website des DEP veröffentlicht. (3) Ex-post-Prüfungen von Ausgaben für aus dem Haushalt des DEP finanzierte Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips werden gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/694 durchgeführt.“
Artikel 134 erhält folgende Fassung: Beschränkungen und Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen
Folgender Artikel wird eingefügt: Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage der vom Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 137 Buchstabe aa erstellten Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.“
Artikel 136 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Für die Zwecke von Artikel 137 Buchstabe aa und für die Auswahl von Vorschlägen, die der Umsetzung der Initiative ‚Chips für Europa‘ entsprechen, gemäß Artikel 137 Buchstabe d umfasst der Rat der öffentlichen Körperschaften ausschließlich die Kommission und die Mitgliedstaaten. Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt entsprechend.“
Artikel 137 wird wie folgt geändert:
Folgender Buchstabe wird angefügt: „aa) vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1781 eingesetzten Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger Skizzierung zweier spezifischer Teile des Arbeitsprogramms, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, wobei der erste Teil einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlich finanzierter Infrastruktur, umfasst und der zweite Teil Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative „Chips für Europa“ fallen, gewidmet ist;“.
Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Auswahl von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u;“.
Folgender Buchstabe wird angefügt: „f) erforderlichenfalls Empfehlung, dass ein ECIC Abhilfemaßnahmen wie etwa eine Änderung seiner Satzung ergreift, wenn ein Mitgliedstaat den Rat der öffentlichen Körperschaften darauf aufmerksam gemacht hat, dass das ECIC sich weigert, ein neues Mitglied aufzunehmen, ohne hinreichende Gründe für die Weigerung auf der Grundlage der in seiner Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen anzugeben.“
Artikel 141 erhält folgende Fassung: Finanzierungssätze und Regeln für die Teilnahme
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