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Prüftätigkeiten werden von Prüfstellen wahrgenommen. Um Unparteilichkeit und Wirksamkeit sicherzustellen, sollte es sich bei den Prüfstellen um unabhängige qualifizierte Stellen handeln, die von den nationalen Akkreditierungsstellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert sein sollten. Die Prüfstellen sollten in einem Umfang mit Mitteln und Personal ausgestattet sein, der der Größe der Flotte entspricht, für die sie Prüftätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung durchführen. Mittels einer Prüfung sollte gewährleistet werden, dass die Überwachung und Berichterstattung durch die Schifffahrtsunternehmen zutreffend und vollständig ist und dieser Verordnung entsprochen wird.
Die Prüfstellen müssen immer mit ausreichend Mitteln und Personal ausgestattet sein, um mit der Größe der Flotte, für die sie Prüftätigkeiten im Rahmen dieser…
Prüfstellen, die Monitoringkonzepte, Emissionsberichte, Berichte gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Verordnung und die aggregierten Emissionsdaten auf…
Prüfstellen, die juristische Personen sind, werden durch eine nationale Akkreditierungsbehörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert. Wenn die…
Eine Prüfung durch akkreditierte Prüfstellen sollte sicherstellen, dass die Monitoringkonzepte und Emissionsberichte korrekt sind und mit dieser Verordnung in…
Um sicherzustellen, dass die Überprüfung korrekt, robust und transparent ist, sollten Zertifizierungsstellen, die für den Zertifizierungsprozess zuständig sind,…
Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Anforderungen können im Falle von Mitgliedstaaten als erfüllt gelten, die vorschreiben, dass Prüfstellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.