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In Bezug auf Paprika stellte die Behörde unannehmbare Risiken für die Verbraucher durch die geltenden RHG fest. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und gebeten, mögliche alternative GAPs mitzuteilen, die zu sicheren RHG für die Verbraucher führen würden. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass, obwohl von den Mitgliedstaaten eine alternative GAP für Paprika identifiziert wurde, nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für Paprika in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Tebufenpyrad legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Die Behörde ermittelte in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme Verbraucherrisiken für Paprikas, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Spinat,…
Für Pyridalyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf Kraussalat einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für…
Sie gab an, dass die bewerteten neuen Anwendungen von Oxamyl bei Paprika, Melonen und Wassermelonen sowie der geltende RHG für Paprika Bedenken im Hinblick auf…
Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.