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Für das Verbot des Inverkehrbringens von „Mikroperlen“, d. h. synthetischen Polymermikropartikeln zur Verwendung als Abrasivstoff, d. h. zum Peelen, Polieren oder Reinigen, die hauptsächlich in auszuspülenden/abzuspülenden kosmetischen Mitteln oder in Waschmitteln verwendet werden, wurde keine Übergangsfrist vorgeschlagen, da davon ausgegangen wurde, dass die Industrie ihre Verwendung bis 2020 freiwillig eingestellt hat. Für auszuspülende/abzuspülende kosmetische Mittel und kosmetische Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, die keine Mikroperlen enthalten, wurde im Dossier nach Anhang XV ein Übergangszeitraum von vier bzw. sechs Jahren vorgeschlagen.
Für bestimmte kosmetische Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, d. h. Make-up-Produkte sowie Lippen- und Nagelmittel, hat der SEAC aufgrund ihres…
Die Kosten für die Neuformulierung von Make-up-Produkten sowie Lippen- und Nagelmitteln, die infolge der vorgeschlagenen Beschränkung erwartet werden, sind…
Für synthetische Polymermikropartikel zur Verkapselung von Duftstoffen wurde im Dossier nach Anhang XV die Auffassung vertreten, dass ein Übergangszeitraum von…
Der Branche sollte eine angemessene Frist für die Anpassung an die neuen Anforderungen eingeräumt werden, innerhalb der sie die erforderlichen Änderungen an der…
Um unnötige Produktrückrufe zu vermeiden und Abfall zu reduzieren, bedarf es der Vorschrift, dass synthetische Polymermikropartikel als solche oder in…
Im September 2018 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, bis 2020 ein Verbot von Mikroplastik in Kosmetika sowie in Körperpflege-, Wasch- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.