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Die Lebensmittelkategorien 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ und 08.3.2 „Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“ in Anhang II Teil D der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 decken eine breite Palette verarbeiteter Fleischerzeugnisse ab, darunter einige traditionelle und auf traditionelle Weise gepökelte Erzeugnisse, für die es in der Lebensmittelkategorie 08.3.4 „Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate gelten“ keine besonderen Bestimmungen gibt. Die für die Kategorien 08.3.1 und 08.3.2 festgelegten neuen Höchstmengen für Nitrite reichen jedoch für die Konservierung einiger dieser traditionellen und auf traditionelle Weise gepökelten Fleischerzeugnisse möglicherweise nicht aus. Daher sollten in der Lebensmittelkategorie 08.3.4 für die betreffenden Erzeugnisse Bestimmungen festgelegt werden.
In den Lebensmittelkategorien 08.2 „Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004“, 08.3.1 „Nicht wärmebehandelte Fleischerzeugnisse“, 08.3.2…
Die Kategorie 08.3.4.2 „Traditionelle trockengepökelte Erzeugnisse (Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und…
Als Ausnahme sind für auf traditionelle Weise gepökelte Fleischerzeugnisse Höchstwerte für die Nitrit- und Nitratrestmengen festgelegt. Bei solchen…
: Die Höchstmenge wird berechnet als P2O5. 08.2.4 Auf traditionelle Weise gepökelte Fleischprodukte, für die besondere Bestimmungen über Nitrite und Nitrate…
Nitrite (E 249–250) sind wichtig als Konservierungsmittel in Fleischerzeugnissen, um die Bildung schädlicher Bakterien, vor allem Clostridium botulinum zu…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: (1) Teil A wird wie folgt geändert: In Tabelle 1 erhält der Eintrag zu Nummer 1 folgende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.