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Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Die Mitgliedstaaten legen für jede benannte Anlandestelle die zulässigen Anlande- und Umladezeiten und -orte fest.
Es ist verboten, im Rahmen dieses Abschnitts gefangene Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Liste der benannten Anlandestellen bis zum 15. November jeden Jahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. November jeden Jahres.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.