Art. 37 32023R2124
Benannte Anlandestellen
(1)
Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen.
(2)
Es ist verboten, in Artikel 31 aufgeführte Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
(3)
Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, melden unabhängig vom Lebendgewicht eines Fangs alle Fänge der in Artikel 31 aufgeführten Arten.