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Die in den Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/42/2018/8 festgelegten GFCM-Maßnahmen umfassen ferner ein Verbot des Anbordbehaltens oder Anlandens, das gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Unionsrecht umgesetzt werden sollte. Für Zwecke einer ordnungsgemäßen Umsetzung sollten nationale Kontroll-, Beobachtungs- und Überwachungsprogramme ausgearbeitet werden, die die Kommission dem GFCM-Sekretariat jährlich zuleiten sollte.
jede Anlandung durch das betreffende Schiff in seinen Häfen gemäß den nationalen Kontroll- und Überwachungsverfahren nach einer Risikobewertung physisch…
Jeder betroffene Mitgliedstaat benennt Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen von im Schwarzen Meer gefangenem Steinbutt in Übereinstimmung mit…
Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nachzukommen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.