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Um der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, sollte der Plan zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorsehen. Solche Maßnahmen sollten im Wege delegierter Rechtsakte festgelegt werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte…
zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlaubt sind;
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen: zur Annahme von…
Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte ausdrücklich die Aufnahme von technischen Maßnahmen in Rückwurfpläne zu ermöglichen, die eng mit der Durchführung der…
Da gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Pflicht zur Anlandung u. a. aller Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, eingeführt…
In Mehrjahresplänen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Bewirtschaftungsplänen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.