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Es ist wichtig, dass die Kontrolle und Verantwortung der nationalen Mitglieder für die Daten, die sie von den zuständigen nationalen Behörden empfangen, erhalten bleibt. Es sollten keine operativen personenbezogenen Daten automatisch an einen anderen Mitgliedstaat weitergegeben werden. Operative personenbezogene Daten sollten nur insoweit weitergegeben werden, wie die zuständigen nationalen Behörden den Datenaustausch genehmigen. Um die Verfolgung potenzieller Verbindungen zu digitalisieren und zu beschleunigen und gleichzeitig die volle Kontrolle über die Daten zu gewährleisten, sollten Bearbeitungscodes („Handling Codes“) eingeführt werden.
Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten, die von anderen Mitgliedstaaten eingegeben worden sind, nicht aus dem…
Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass immer dann, wenn nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, dem die übermittelnde zuständige Behörde…
Gemäß dieser Verordnung erlangte personenbezogene Daten sollten nur verarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist, und die Verarbeitung sollte so erfolgen,…
Um im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten mit automatischen Mitteln eine bessere Kontrolle über die eigenen Daten zu haben, sollte die betroffene…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle Informationen über die Programmdurchführung…
Um zu gewährleisten, dass jede Datenverarbeitung im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich und verhältnismäßig ist, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.