Erwägungsgrund 43 32017R2226
Zusätzlich zu den Vorschriften zur Bereitstellung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sollten Drittstaatsangehörigen, deren Daten im EES zu erfassen sind, angemessene Informationen in Bezug auf die Erfassung ihrer Daten bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen schriftlich in einer beliebigen geeigneten Form — einschließlich in Form von Faltblättern oder Postern oder in jeglicher anderen geeigneten elektronischen Form — bereitstellen.