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Entscheidungen darüber, ob und wie Eurojust die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden unterstützen sollte, sollte — vorbehaltlich des anwendbaren nationalen Rechts, des Unionsrechts oder des Völkerrechts, einschließlich der Übereinkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über die Rechtshilfe in Strafsachen — ausschließlich den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Eurojust kann auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder einen Mitgliedstaat und eine…
Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer…
Gemäß Artikel 85 AEUV hat Eurojust den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für…
Im Einklang mit den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten auch über die Agenturen der Union, insbesondere Eurojust und Europol, sowie mit…
Zur Förderung und Verstärkung der Koordinierung und der Zusammenarbeit der nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden ist es von entscheidender…
Es sollte eindeutig festgelegt werden, für welche Formen der schweren Kriminalität, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind, Eurojust zuständig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.