Erwägungsgrund 5 32023R2391
Dass die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus verschiedenen Nahrungsmittelketten unterschiedlich behandelt werden, kann letztlich zu einer Verzerrung der Dynamik im Lebensmittelsektor führen. Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und ihrer Ähnlichkeiten mit anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck sollten weder Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die für die Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, wie z. B. Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren, noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung betrachtet werden.