Erwägungsgrund 4 32023R2391
Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gilt derzeit für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, während die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission nur für Unternehmen gilt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Folglich unterliegen Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, derselben individuellen Obergrenze, die in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für Unternehmen festgesetzt ist, die in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt jedoch die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission festgesetzte höhere individuelle Obergrenze.