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Die von Flugkraftstoffanbietern, die die in dieser Verordnung festgelegten Ziele nicht erreichen, zu zahlenden Bußgelder sollten durch die Auflage ergänzt werden, den Markt mit den Mengen von SAF, einschließlich synthetischer Flugkraftstoffe, zu beliefern, die den zur Einhaltung der in Artikel 4 und Anhang I festgelegten Mindestanteile fehlenden Mengen im darauffolgenden Berichtszeitraum entsprechen. Dennoch sollten die Flugkraftstoffanbieter die Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung synthetischer Flugkraftstoffe und die damit verbundenen Verpflichtung in Bezug auf die fehlenden Mengen in einem Übergangszeitraum zwischen 2030 und 2034, wenn diese Verpflichtung erstmals in Kraft tritt, flexibel erfüllen können, um den Übergang und die Erreichung der Ziele zu ermöglichen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Flugkraftstoffanbieter, der in einem bestimmten Berichtszeitraum seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Bezug auf…
Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass der Luftfahrtmarkt erfolgreich ohne Versorgungsengpässe mit dem Mindestanteil von SAF beliefert werden kann. Zu…
a) Ab dem 1. Januar 2025 jedes Jahr ein Mindestanteil von 2 % an SAF. b) Ab dem 1. Januar 2030 jedes Jahr ein Mindestanteil von 6 % an SAF, davon i) für den…
Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 kann ein Flugkraftstoffanbieter vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2034 für jeden Berichtszeitraum für den in Anhang I…
In dem Bericht wird bewertet, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung, die Definition von SAF, die zulässigen Kraftstoffe und die Mindestanteile in Artikel 4…
Mit der vorliegenden Verordnung sollte sichergestellt werden, dass im Wettbewerb unter Luftfahrzeugbetreibern im Hinblick auf den Zugang zu SAF…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.