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Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Erzeuger von Erzeugnissen, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, von möglichem betrügerischem Verhalten und Personen von der Verletzung geografischer Angaben abzuhalten.
Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Regeln über Sanktionen aufstellen und gewährleisten, dass diese umgesetzt werden. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die vorliegende Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.