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Die vorliegende Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates . Die vorliegende Verordnung sieht jedoch spezifischere Anforderungen an die Förderfähigkeit vor. In der Richtlinie 2009/81/EG ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorsehen können, in den Auftragsunterlagen Anforderungen an den Schutz der Versorgungssicherheit oder der Informationssicherheit festzulegen. Die vorliegende Verordnung baut auf diesen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG auf und begründet für den Beschaffungsbeauftragten die Verpflichtung, Anforderungen an die Förderfähigkeit in die Auftragsunterlagen aufzunehmen. Diese Verpflichtungen sollten Vorrang vor entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats und der assoziierten Länder haben, in dem der betreffende Beschaffungsbeauftragte niedergelassen ist.
Der vorliegende Artikel gilt unbeschadet des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU und des Delegierten Beschlusses der Kommission vom 15.9.2015 , der Verordnung (EU)…
Besondere Bestimmungen sollten jedoch für gemischte Aufträge vorgesehen werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die Teile umfassen,…
Besondere Bestimmungen sollten jedoch für gemischte Aufträge vorgesehen werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die Teile umfassen,…
Die Vergabe von Aufträgen in den Mitgliedstaaten durch Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März…
Soweit dies mit der Notwendigkeit, eine solide Geschäftspraxis und gleichzeitig ein Maximum an Flexibilität zu gewährleisten, vereinbar ist, ist es angezeigt,…
Die Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.