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Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern, sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter, einrichten und betreiben.
Die Vernetzung der zentralen Register der Mitgliedstaaten mit Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer über die mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 des…
Um den Bedarf an Informationen über die Durchführung und die Einhaltung der Vorschriften zu decken, sollte ein alternatives System für die Sammlung und…
Um gewissen Änderungen in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten oder ihrem Wunsch nach Vereinfachung der Anwendung des Koordinierungssystems der…
Um die Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften durch Verbandsklagen zu ermöglichen, ist eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie (EU)…
Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger…
Um gewissen Änderungen in den Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten oder ihrem Wunsch nach Vereinfachung der Anwendung des Koordinierungssystems der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.