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In der Verordnung (EU) 2021/2045 der Kommission zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind der 27. Mai 2025 als Ablauftermin und der 27. November 2023 als Antragsschluss für Verwendungen des Stoffes Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) in Medizinprodukten festgelegt. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind solche Verwendungen von DEHP nach dem Ablauftermin nur dann zulässig, wenn für eine bestimmte Verwendung eine Zulassung erteilt wurde oder wenn vor dem Antragsschluss ein Antrag auf Zulassung für eine bestimmte Verwendung gestellt wurde und über den Antrag noch nicht entschieden wurde.
Der Ablauftermin und der Antragsschluss für DEHP in der Verordnung (EU) 2021/2045 wurden an die Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/745 und (EU)…
In der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der Eintrag Nr. 4 für den Stoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) wie folgt geändert: 1. In…
Um den Unternehmen Klarheit darüber zu verschaffen, dass es aufgrund der Verschiebung des Antragsschlusses und des Ablauftermins möglicherweise nicht mehr…
Um der Absicht zu entsprechen, die der Gesetzgeber mit der Anwendung der Zulassungsanforderungen für die Verwendung von DEHP in Medizinprodukten verfolgte, ist…
Der Antragsschluss für die Stoffgruppe war der 4. Juli 2019 und der Ablauftermin wird auf den 4. Januar 2021 festgesetzt. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der…
Die Einträge 4 bis 7 in der Tabelle in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden durch folgende Einträge ersetzt: Eintrag Nr. Stoff Inhärente…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.