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Abweichend von Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 braucht die Angabe des Standard-Baumwollprogramms bis zum 30. Juni 2025 nicht in der Programmwahleinrichtung oder der Anzeige von Haushaltswäschetrocknern angezeigt zu werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
das Standard-Baumwollprogramm ist in der Bedienungsanleitung gemäß Anhang I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 und in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung deutlich erkennbar;
das eco-Programm wird gemäß Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe b auf der Programmwahleinrichtung oder der Anzeige des Haushaltswäschetrockners deutlich angezeigt.
Wenn kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. März 2025 in Verkehr gebracht wurde, wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. März 2025 und dem 30. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission entsprechen.
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