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1. Programmbezogene Anforderungen Haushaltswäschetrockner müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Haushaltswäschetrockner müssen ein eco-Programm bieten. Die angegebene Nennkapazität für das eco-Programm darf nicht geringer sein als die höchste angegebene Nennkapazität aller Baumwollprogramme des Haushaltswäschetrockners; b) das eco-Programm ist mit „eco“ zu kennzeichnen und muss je nach den Funktionen des Haushaltswäschetrockners bei der Programmauswahl, auf der Anzeige und über die Netzwerkverbindung eindeutig erkennbar sein; c) die Bezeichnung „eco“ ist ausschließlich für das eco-Programm zu verwenden und darf nur durch den Begriff „Baumwolle“ ergänzt werden. Die Formatierung der Bezeichnung unterliegt in Bezug auf Schriftart, Schriftgröße, Groß- und Kleinschreibung und Farben keinen Beschränkungen. Kein anderes Programm darf in seinem Namen die Bezeichnung „eco“ enthalten; d) das eco-Programm muss bei automatischer Programmauswahl oder einer Funktion, mit der die Auswahl eines Programms aufrechterhalten wird, das Standardprogramm sein, oder es muss, wenn es keine automatische Programmauswahl gibt, direkt ausgewählt werden können, ohne dass zuvor eine andere Auswahl, z. B. einer bestimmten Zeit oder Beladung, vorgenommen werden muss; e) die Angaben „normal“, „täglich“, „regelmäßig“ und „Standard“ sowie ihre Übersetzungen in die Amtssprachen der Union dürfen nicht für Programmbezeichnungen von Haushaltswäschetrocknern verwendet werden — weder allein noch in Verbindung mit anderen Angaben. 2. Energieeffizienzanforderungen Der EEI von Haushaltswäschetrocknern darf nicht höher sein als 85. Der EEI wird gemäß Anhang III berechnet. 3. Kondensationseffizienzanforderungen Die Kondensationseffizienz von Kondensationswäschetrocknern darf nicht weniger als 80 % betragen. Die Kondensationseffizienz wird gemäß Anhang III berechnet. 4. Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme Haushaltswäschetrockner müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen über einen Aus-Zustand oder einen Bereitschaftszustand oder beides verfügen. Die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand darf 0,50 W nicht überschreiten, und die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand darf 0,50 W nicht überschreiten; ab dem 9. Mai 2027 darf die Leistungsaufnahme im Aus-Zustand 0,3 W nicht überschreiten; b) wenn im Bereitschaftszustand der Status oder sonstige Informationen angezeigt werden, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart 1,00 W nicht überschreiten; c) wenn der Bereitschaftszustand die Möglichkeit einer Netzwerkverbindung und des vernetzten Bereitschaftsbetriebs im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/826 bietet, darf die Leistungsaufnahme in dieser Betriebsart 2,00 W nicht überschreiten; d) nach dem Einschalten des Haushaltswäschetrockners, am Ende eines Programms und der damit verbundenen Vorgänge, nach Unterbrechung der Knitterschutz-Funktion oder nach jeder anderen Interaktion mit dem Haushaltswäschetrockner muss der Haushaltswäschetrockner spätestens nach 15 Minuten automatisch in den Aus-Zustand oder in den Bereitschaftszustand umschalten, wenn weder eine andere Betriebsart noch Notfallmaßnahmen ausgelöst werden; e) wenn der Haushaltswäschetrockner eine Zeitvorwahlfunktion bietet, darf die Leistungsaufnahme in diesem Zustand, gegebenenfalls einschließlich des Bereitschaftszustands, 4,00 W nicht überschreiten. Die vom Nutzer einstellbare Zeitvorwahldauer darf höchstens 24 Stunden betragen; f) bei jedem netzwerktauglichen Haushaltswäschetrockner muss/müssen die Netzwerkverbindung(en) aktiviert und deaktiviert werden können. Die Netzwerkverbindung(en) muss/müssen ab Werk standardmäßig ausgeschaltet sein. 5. Ressourceneffizienzanforderungen (1) Verfügbarkeit von Ersatzteilen: a) Für alle Modelle, von denen ab dem 1. Juli 2025 Exemplare in Verkehr gebracht werden, müssen Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswäschetrocknern oder ihre Bevollmächtigten fachlich kompetenten Reparateuren mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen: i) Dichtungen und Verschlüsse; ii) Schalter und Knöpfe; iii) Wasserpumpe; iv) Motor und Motorkohlen; v) Kraftübertragung zwischen Motor und Trommel, z. B. Trommelriemen; vi) Lüfter und Lüfterräder; vii) Trommeln und Trommellager; viii) Wasserleitungen und dazugehörige Ausrüstung, einschließlich Schläuchen, Ventilen und Filtern; ix) Kabel und Stecker; x) Leiterplatten; xi) elektronische Displays; xii) Thermostate und Temperatursensoren; xiii) Software und Firmware, einschließlich Reset-Software; xiv) Stoßdämpfer und Federn; xv) Heizungen und Heizelemente; xvi) elektrische Sicherungen (einzeln oder gebündelt); xvii) Spannrolle; xviii) Stützrolle; xix) Druckschalter; xx) Motorkondensator; b) die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß Buchstabe a ist für einen Mindestzeitraum sicherzustellen, der spätestens am 1. Juli 2025 oder zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars des Modells, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, beginnt und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet. Zu diesem Zweck müssen die Liste der Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mindestens während des gleichen Zeitraums und beginnend mit dem unter diesem Buchstaben genannten Zeitpunkt öffentlich zugänglich sein; c) für alle Modelle, von denen ab dem 1. Juli 2025 Exemplare in Verkehr gebracht werden, müssen Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswäschetrocknern oder ihre Bevollmächtigten fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung stellen: i) Türen, Türdichtungen, Türgriffe, Türverriegelungsbaugruppen und Türscharniere; ii) Flusenfilter; iii) Luftfilter; iv) Kunststoffzubehör; v) Kondensatbehälter; d) die Verfügbarkeit von Ersatzteilen gemäß Buchstabe c ist für einen Mindestzeitraum sicherzustellen, der am Tag des Inverkehrbringens des betreffenden Exemplars beginnt und frühestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars des betreffenden Modells endet. Zu diesem Zweck müssen die Liste der Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mindestens während des gleichen Zeitraums und beginnend mit dem in diesem Buchstaben genannten Zeitpunkt öffentlich zugänglich sein; e) Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswäschetrocknern oder ihre Bevollmächtigten müssen sicherstellen, dass die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile ohne Werkzeuge oder mit Werkzeugen, bei denen es sich nicht um herstellerspezifische Werkzeuge handelt, und ohne dauerhafte Beschädigung des Haushaltwäschetrockners ausgetauscht werden können; f) während des unter den Buchstaben b und d genannten Zeitraums müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer frei zugänglichen Website für die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro angeben, einschließlich des Richtbetrags für den Preis vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge. (2) Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen: Während des Verfügbarkeitszeitraums der Ersatzteile muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden. (3) Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: a) Während des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren gerätespezifische Reparatur- und Wartungsinformationen bereitstellen. Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie fachlich kompetente Reparateure Zugang zu Informationen beantragen können. Bevor sie dem Antrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von dem fachlich kompetenten Reparateur nur den Nachweis darüber verlangen, dass i) er über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Haushaltswäschetrocknern verfügt und die Vorschriften einhält, die in den Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung ist der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure zu akzeptieren, wenn ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht; ii) für den fachlich kompetenten Reparateur ein Versicherungsschutz, der die Haftung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit abdeckt, besteht, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird; b) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen den unter Buchstabe a genannten Antrag innerhalb von fünf Arbeitstagen annehmen oder ablehnen; c) für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt; d) fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach Annahme ihres Antrags Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden; e) die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen Folgendes umfassen: i) die eindeutige Identifizierung des Haushaltswäschetrockners; ii) einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht; iii) ein technisches Handbuch mit Reparaturanleitungen; iv) eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte; v) Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen); vi) Verdrahtungs- und Anschlusspläne; vii) Diagnose- und Fehlercodes (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend); viii) Anleitungen für die Installation einschlägiger Software und Firmware, einschließlich Reset-Software; ix) Angaben, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und in dem Haushaltswäschetrockner abgespeicherte Fehler (falls zutreffend) zugegriffen werden kann; x) elektronische Schaltpläne; f) unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, wenn der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt. (4) Hersteller bzw. Importeure von Haushaltswäschetrocknern oder ihre Bevollmächtigten müssen Software- und Firmware-Aktualisierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells zur Verfügung stellen, und diese Software- und Firmware-Aktualisierungen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. (5) Informationsanforderungen für Kältemittel: Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere des Artikels 12 über die Kennzeichnung und Produkt- und Ausrüstungsinformationen, muss die chemische Bezeichnung oder die anerkannte Industriebezeichnung des in Wärmepumpenwäschetrocknern verwendeten Kältemittels dauerhaft an den Außenteilen des Geräts angebracht werden, die sichtbar und für den Endnutzer leicht identifizierbar sind, z. B. auf der Rückwand. (6) Anforderungen für die Demontage zur stofflichen Verwertung und zum Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen: a) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen bei der Gestaltung der Haushaltswäschetrockner sicherstellen, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Werkstoffe und Bauteile ohne Werkzeuge oder mit Werkzeugen, bei denen es sich nicht um herstellerspezifische Werkzeuge handelt, aus dem Gerät entfernt werden können; b) Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen. 6. Informationsanforderungen Anleitungen für Nutzer und Installateure sind in Form einer Bedienungsanleitung auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten bereitzustellen; sie müssen folgende Informationen enthalten: (1) Allgemeine Informationen: a) die Angabe, dass das eco-Programm zum Trocknen nasser Baumwollwäsche geeignet ist, und dass dieses Programm verwendet wird, um die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften zum Ökodesign zu prüfen; b) die Angabe, dass das eco-Programm in Bezug auf den Energieverbrauch für das Trocknen nasser Baumwollwäsche das effizienteste Programm ist; c) die Angabe, dass durch das Befüllen des Haushaltswäschetrockners bis zu der vom Hersteller für die jeweiligen Programme angegebenen Maximalkapazität Energie eingespart werden kann; d) falls zutreffend, Informationen über die Aktivierung und Deaktivierung der Netzwerkverbindung und die Auswirkungen auf den Energieverbrauch; e) Anleitungen zum Auffinden der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell, entweder in Form eines Weblinks, der direkt zu den in der Produktdatenbank gespeicherten Informationen über das Modell führt, oder in Form eines Links zur Produktdatenbank sowie Informationen darüber, wie die Modellkennung auf dem Produkt zu finden ist; (2) Werte für folgende Parameter: a) Kapazität in kg; b) Programmdauer in Stunden und Minuten; c) Strom- und, sofern zutreffend, Gasverbrauch in kWh/Trocknungszyklus; d) Luftschallemissionen des Trocknungszyklus. Für das eco-Programm sind die Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter sowohl bei vollständiger Befüllung als auch bei Teilbefüllung anzugeben; der Wert für den unter Buchstabe d genannten Parameter ist nur bei vollständiger Befüllung anzugeben. Für andere Programme als das eco-Programm, sofern verfügbar, sind wie folgt Richtwerte anzugeben: a) Für das Programm „Synthetik trocken“ sind Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter bei vollständiger Befüllung anzugeben; b) für das Programm „Feinwäsche/Wolle Trocknen“ sind Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter bei vollständiger Befüllung anzugeben; c) für das Programm „Synthetik extra/sehr trocken“ sind Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter bei vollständiger Befüllung anzugeben; d) für das Programm „Synthetik bügeltrocken“ sind Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter bei vollständiger Befüllung anzugeben; e) für das Programm „Baumwolle extra/sehr trocken“ sind Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter sowohl bei vollständiger Befüllung als auch bei Teilbefüllung anzugeben; f) für das Programm „Baumwolle bügeltrocken“ sind Werte für die unter den Buchstaben a bis c genannten Parameter sowohl bei vollständiger Befüllung als auch bei Teilbefüllung anzugeben; (3) Anleitungen zur Durchführung von Wartungsarbeiten, die mindestens folgende Arbeiten umfassen: a) ordnungsgemäße Installation einschließlich waagerechter Ausrichtung, Anschluss an das Stromnetz, Anschluss an den Wasserablauf (falls zutreffend), Anschluss an das Gasnetz (falls zutreffend), Installation des Belüftungsschlauchs (falls zutreffend); b) Reinigung der Filter, einschließlich optimaler Intervalle, und entsprechende Verfahren sowie die wichtigsten Folgen einer unzureichenden Filterreinigung; in der Anleitung ist anzugeben, dass bei der Reinigung der Filter die Flusen in den Mülleimer geworfen und nicht in den Abfluss gelangen sollten, um zu vermeiden, dass im Abwassersystem Mikroplastik verbreitet wird; c) Entleerung des Wasserbehälters für Kondensationstrockner, falls der Haushaltswäschetrockner nicht an den Wasserablauf angeschlossen ist; d) regelmäßige Reinigung, einschließlich optimaler Intervalle; e) Öffnen der Tür zwischen den Trocknungszyklen, falls angebracht; f) Entfernung von Fremdkörpern; g) Auflistung von Fehlern, Bedeutung der Fehler und erforderliche Maßnahmen, einschließlich der Fehler, die ein Hinzuziehen von Fachpersonal erfordern; h) Angaben zum Zugang zu fachlich kompetenten Reparaturdiensten (Internetseiten, Adressen, Kontaktangaben). Die Anleitungen müssen auch Informationen über etwaige Folgen einer Eigenreparatur oder einer nicht fachgerechten Reparatur für die Sicherheit des Nutzers und für die Garantieansprüche sowie über den Mindestzeitraum enthalten, in dem die Ersatzteile verfügbar sind.
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen,…
Ventilatoren müssen die Ökodesign-Anforderungen der Nummern 1 bis 5 dieses Anhangs erfüllen, mit Ausnahme von Ventilatoren, die alle der folgenden Kriterien…
1. Anforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad 1. Einzelraumheizgeräte müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad…
Wurde kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. November 2020 in Verkehr gebracht, so wird angenommen, dass Exemplare von Modellen,…
Für die Feststellung und die Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung…
Für die Zwecke der Anhänge II bis V gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „Abluftwäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, bei dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.