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Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1 durch Verbrennung, Mitverbrennung oder Deponierung beseitigt, oder aber als Brennstoff verwendet werden, um den Wiedereintritt in die Futtermittelkette und deren Kontamination zu verhindern.
Die Verbrennung von Fleisch- und Knochenmehl in Verbrennungsanlagen gemäß Anhang III Kapitel V Buchstaben A, B und C dieser Verordnung ist nicht erlaubt.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates, in dem ein organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel aus Fleisch- und Knochenmehl, das aus Material…
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung muss Fleisch- und Knochenmehl der Kategorie 1…
Fleisch- und Knochenmehl ist tierisches Protein aus der Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2. In den vergangenen Jahrzehnten wurde Fleisch- und…
Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff…
In Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Buchstabe D angefügt: „D. Verbrennungsanlagen, in denen Fleisch- und Knochenmehl als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.