Erwägungsgrund 12 32009R1069
Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über tierische Nebenprodukte sollten für Produkte gelten, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, insbesondere Produkte, die nicht den Vorschriften über Lebensmittelhygiene entsprechen oder nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfen, da sie bedenklich sind, entweder weil sie gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind (tierische Nebenprodukte kraft Gesetzes). Diese Vorschriften sollten jedoch auch für Produkte tierischen Ursprungs gelten, die im Einklang mit bestimmten Vorschriften über ihren möglichen menschlichen Verzehr stehen oder die Rohstoffe für die Erzeugung von Produkten zum menschlichen Verzehr sind, obwohl sie letztendlich für andere Zwecke bestimmt sind (tierische Nebenprodukte kraft Verwendungszwecks).