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Die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte für die Zeit sorgen, die der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Annahme der vorgeschlagenen Folgeverordnung erfordert. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sollte daher bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. Für den Fall, dass die vorgeschlagene Folgeverordnung vor diesem Datum in Kraft tritt und gilt, sollte die Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 entsprechend verkürzt und gleichzeitig ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um die Kontinuität der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung oder, für den Fall, dass die Verordnung erst nach dem 31. Dezember 2023 veröffentlicht wird, rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten —
Am 22. September 2021 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Schema allgemeiner…
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Um jedes Rechtsrisiko zu vermeiden, ist es erforderlich, dass der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2022 gilt, während die Verlängerung der Geltungsdauer…
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2021/953 soll um zwölf Monate verlängert werden. Da das Ziel der Verordnung (EU) 2021/954 darin besteht, die Anwendung der…
Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.