Erwägungsgrund 5 32020R1474VERORDNUNG (EU) 2020/1474 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer und einer befristeten Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten zur Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Text von Bedeutung für den EWR)
Deshalb sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 2023, verlängert werden.
Erwägungsgrund 4 32018R1923VERORDNUNG (EU) 2018/1923 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 sollte somit um zwei Jahre verlängert werden.
Art. 1 32012R0636VERORDNUNG (EU) Nr. 636/2012 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 über Sofortmaßnahmen zum Schutz der Schellfischbestände in den Gewässern westlich Schottlands um sechs Monate
Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 wird bis zum 25. Februar 2013 verlängert.
Erwägungsgrund 3 32014R0697VERORDNUNG (EU) Nr. 697/2014 DER KOMMISSION vom 24. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher um fünf Jahre verlängert werden —
Erwägungsgrund 7 32019R0316VERORDNUNG (EU) 2019/316 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Erwägungsgrund 63 32014R0516Es empfiehlt sich, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates anzugleichen. Daher sollte…